Podologe und Fußpfleger – die Unterschiede
Podologen ist nach dem Gesetz die präventive, therapeutische und rehabilitative Behandlung am von Schädigungen bedrohten und bereits geschädigten Fuß erlaubt. Die Arbeit des Podologen ist per Gesetz strengen hygienischen Standards bezüglich Reinheit, Desinfektion und Sterilisation unterworfen.
Der kosmetische Fußpfleger darf sich nach dem Gesetz nicht „medizinischer Fußpfleger" nennen. Nur ein ausgebildeter Podologe darf das! Dieser gibt sich klar als Podologe zu erkennen, weil diese Berufsbezeichnung auf einer mindestens zweijährigen ganztägigen Fachausbildung und einer staatlich anerkannten Prüfung gründet. Ein „normaler“ Fußpfleger darf nur pflegerische, dekorative und kosmetische Maßnahmen am Fuß durchführen.
Was bedeutet Kassenzulassung beim Podologen?
Leider ist noch immer weitläufig die Meinung im Umlauf, dass man beim Podologen nicht bezahlen muss, sondern die Krankenkasse alle Kosten übernimmt. Dies ist aber ein Irrtum. Kassenzulassung bedeutet, dass die Praxis direkt mit der Krankenkasse abrechnen kann.
Podologe ist ein nicht ärztlicher Heilberuf. Ein Rezept zur podologischen Komplexbehandlung bekommen zurzeit nur Diabetiker mit Spätfolgen verschrieben und je nach Arzt und Krankenkasse auch Patienten, die sich einer Chemotherapie unterziehen müssen.
Von fast allen Krankenkassen werden Zuzahlungen für die Spangentherapie (bei eingewachsenen Nägeln) bewilligt. Lediglich die Krankenkassen Barmer und DAK leisten keine Zuzahlung. Für eine Spangentherapie benötigt man ein Rezept vom Arzt, dieses reicht der Podologe mit einem Kostenvoranschlag bei der Krankenkasse ein, um eine schriftliche Zusage für die Kostenübernahme zu bekommen. Alle anderen Kosten muss der Patient selbst tragen.